ZIG Satzung German
Zomi Innkuan Germany Satzung
Zomi Innkuan Germany( Zomi Gemeinde Deutschland ) Satzung
§1 Name und Sitz
1. Die „Zomi“ Gemeinde führt den Namen » Zomi Innkuan Germany« mit dem Zusatz »e.V.« nach Eintragung und die Kurzbezeichnung ZIG. "Zomi" ist ein Eigenname.Er bezeichnet eine Volksgruppe, die überwiegend im Chin Staat (Region innerhalb
Myanmars / Burma) wohnen. "Innkuan" heißt "Gemeinde" in der Sprache der „Zomi“.
2. Ihr Hauptsitz ist in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
DerZweck des Vereins soll die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung, und der Völkerverständigung sein. Diese sollen wie folgt verwirklicht werden:
1.Förderung von Kunst und Kultur: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen,musikalischen Darbietungen, Vorträgenund Erzählungen zur Bewahrung der Kultur der „Zomi“.
2.Förderung der Bildung: durch die Unterrichtung der „Zomi“-Kinder,welche in Deutschland geboren oder aufgewachsen sind, in Kultur, Literatur und Sprache der „Zomi“ und anderer ethnischer Gruppen.
3.Förderung der Völkerverständigung: Erhebung und Bewahrung der ZomiKultur und Austausch der Kulturen mit anderen Völkern.
4.Unterstützungdes Zomi Volkes durch Förderung von humanitären und entwicklungs-bezogenen Projekten.
Außerdemgilt:
5.Der Verein ist unabhängig von Parteipolitik und Religion
6.Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keine persönlichenwirtschaftlichen Ziele.
7.Die Vereinsziele werden durch aktive Mitarbeit im Verein und unterUnterstützung des Vorstandes verfolgt.
8.Die Satzung ziele werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträgefinanziert.
§3 Gemeinnützigkeit
(1)DerVerein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)DerVerein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” derAbgabenordnung.
(3)Mittel,die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Vereins.
(4)Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremdsind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (Mitgliedschaftsverlust)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt muss mindestens 2 Monate vor der gewünschten Beendigung der Mitgliedschaftschriftlich beim Vorstand angemeldet werden. Die Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
2. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Sofern ein Mitglied mit dem Jahresmitgliedsbeitrag in Rückstand gerät, kann der Vorstand durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss die Mitgliedschaft beenden.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.Über Einzelheiten der Zahlungsmodalitäten entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheidung.
§ 6 Organe und Einrichtungen
1.Die Organe des Vereins sind (a) Vorstandmitglieder, (b) Kassenprüfer (c) Mitglieder des Vereins.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführerund dem Kassenbuchführer. Dieser kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu insgesamt siebenPersonen erweitert werden.
2. Beitritt zum Vorstand: Nur wer Mitglied ist, kann sich in den Vorstand wählen lassen. Je nach Interesse hatderjenige die Möglichkeit sich durch die Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied wählen zu lassen. Vor der Wahl wird jedes Mitglied über die Wahl informiert. DerVorstand erlässt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer von vier Jahren. Der Vorstand
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Macht und Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unter einer geltendenGeschäftsordnung durch. Gerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, gemeinschaftlich nach Außen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr zum „Khuado-Fest“ (Oktober) statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands unterEinhaltung einer Frist von mindestens einem Monat. Diese kann per Brief oder Fax erfolgen. Auf der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandelnund zu beschließen: ◦ Tätigkeitsbericht des Vorstands zum abgelaufenen Jahr, Pläne des Vorstandes für das
kommende Jahr,
◦ Wahl des neuen Vorstands grundsätzlich alle vier Jahre,
◦ Besprechung der finanziellen Ein- und Ausgaben,
◦ Entlastung des Vorstandes,
◦ Satzungsänderungen,
◦ Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit und ist damit
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nurabgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzung Text beigefügt wurden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. DieseSatzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Niederschrift
1. Über die Mitgliederversammlung ist eine, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführerzu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung der ZIG (Verein) ist bei weniger als 7 Mitgliedern möglich. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einemMonat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das verbleibende Vermögen an die Chin Community (Germany) e.V.(Dieburger Str 12, 60386 Frankfurt a.M.), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Die oben genannte Satzung wurde mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung am 01.10.2023 erarbeitet und beschlossen.
Frankfurt am Main
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